Büchergeld: Verordnung über die Lernmittel (Lernmittel-VO)

Lernmittel (Bücher und begleitende Druckschriften) müssen seit dem Schuljahr 2003/2004 nach der Lernmittelverordnung von den Eltern bis maximal 100 Euro (Neuwert) pro Schuljahr und Kind selbst bezahlt werden. Allerdings dürfen aber die folgenden Beträge laut Rundschreiben 67/2003 in den angegebenen Klassenstufen nicht überschritten werden.

  • Klassenstufe 1: 45,- Euro,
  • Klassenstufe 2: 84,- Euro,
  • Klassenstufen 3 + 4 je 94,- Euro,
  • andere Klassenstufen 100,- Euro

Die Schule muss rechtzeitig vor Beginn des neuen Schuljahres eine Liste der zu beschaffenden Lernmittel (auch Bücherliste genannt) bereitstellen. Was Lernmittel sind regelt §1 der Lernmittel- VO.

100 Euro und Schluss!

Sind Lernmittel im Wert der o.g. Höchstgrenzen von max. 100 Euro (Neuwert) auf der Liste enthalten, hat die Schule bzw. einzelne Lehrer kein Recht von Ihnen die Anschaffung weitere Arbeitshefte oder ähnliches zu verlangen. Dabei ist es völlig unabhängig in welcher Art und Weise die Lernmittel von Ihnen bereitgestellt werden (siehe auch Bücher-/Lernmittelfonds).

Jedes mal, wenn von den entsprechenden Fachlehrern darauf hingewiesen wird, dass die entsprechende Arbeitsmaterialien, aber wichtig für die Unterrichtsgestaltung wären, ist dieses nur die Ansicht des einzelnen Lehrers. Wäre dies nämlich die Meinung des gesamten Fachbereichs und der Gesamtkonferenz, dann wären diese Lernmittel bereits auf der Bücherliste enthalten.

Fotokopien sind keine "begleitende Druckschriften"
In einigen Schulen wird versucht, auch Fotokopien als "begleitende Druckschriften" zu werten und dafür einen Betrag zu kassieren. Dies ist nach der LernmittelVO nicht zulässig, weil

  • eine Fotokopie ist keine Druckschrift
  • eine Fotokopie kann nicht ausgeliehen werden (für von Zuzahlung befreite)
  • eine Fotokopie hat keinen Gebrauchtwert (kann nicht gebraucht erworben werden)
  • Festlegung der Bücher und Druckschriften muss durch Gesamtkonferenz nach Empfehlung der Fachkonferenzen rechtzeitig vor Beginn des Schuljahres erfolgen.
  • Beschaffung darf nicht mit Bestellungen der Schule kombiniert werden (gemeinsamer Papiereinkauf, gemischte Kopierernutzung)

Von der Beschaffung der Lernmittel befreit
Ausgenommen sind Familien, die von Sozialhilfe leben, Hartz IV beziehen, Wohngeld erhalten oder Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz beziehen, sowie Schüler, die BaföG beziehen. Der Nachweis über den Bezug dieser Leistungen muss rechtzeitig vor Beginn der Sommerferien vorgelegt werden, bzw. bis spätestens innerhalb eines Monats nach Beginn des neuen Schuljahres. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, müssen die Schulbücher selbst finanziert werden.

Es gibt zwei Möglichkeiten, die Schulbücher Ihrer Kinder zu finanzieren:

1. Die Selbstfinanzierung

Rechtzeitig vor Beginn des neuen Schuljahres erhalten Sie von der Schule eine Liste von Büchern, die sie selber über die Buchhandlung bestellen, bezahlen und abholen. Diese Bücher bleiben ihr Eigentum.

2. Der Bücher-/Lernmittelfonds an ihrer Schule:

Dazu muss es einen Bücher-Lernmittelfonds an Ihrer Schule geben. Sie treten diesem für ein Jahr bei und bezahlen dafür z.B. 50 Euro. Dafür erhalten die Teilnehmer die Bücher leihweise für das laufende Schuljahr. Am Ende des Schuljahres geben Sie die Bücher an den Fonds zurück, der diese im nächsten Schuljahr wieder verleihen kann.

 

Weitere Informationen finden Sie im LEAPEDIA